Die Novellierung des Markengesetzes dient der Umsetzung der EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 vom 16.12.2015 und bringt eine weitere Harmonisierung europäischen Markenrechts auch in Hinblick auf die Verfahren mit sich.
Im Folgenden wollen wir kurz die wichtigsten Änderungen vorstellen:
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Markenformen
Bisher konnten als Marke nur solche Zeichen geschützt werden, die grafisch darstellbar waren. Dieses Erfordernis entfällt nun. Künftig sind alle Zeichen als Marken eintragbar, die eindeutig und klar bestimmbar sind. Grafisch nicht darstellbar aber eindeutig und klar bestimmbar und somit nunmehr eintragungsfähig sind z. B. Klangmarken, Multimediamarken oder Hologramme. -
Gewährleistungsmarke
Mit einer Gewährleistungsmarke können Produkte gekennzeichnet werden, die bestimmte Eigenschaften des Materials, der Art und Weise der Herstellung, der Qualität oder z. B. der Genauigkeit aufweisen. Die Gewährleistungsmarke hat also die Funktion eines Gütesiegels. Dabei darf der Markeninhaber nicht selbst Lieferant der von der Gewährleistungsmarke umfassten Waren oder Dienstleistungen sein. In einer Markensatzung müssen z. B. Angaben darüber enthalten sein, welche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen von der Gewährleistung umfasst sind oder welche Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke eingehalten werden müssen und welche Sanktionen bei deren Nichteinhaltung vorgesehen sind. -
Löschungsverfahren
Das Löschungsverfahren wird künftig entweder „Verfallsverfahren“ oder „Nichtigkeitsverfahren“ genannt werden. Die Begrifflichkeiten werden also dem europäischen Verfahren angepasst. -
Absolute Schutzhindernisse
Absolute Schutzhindernisse sind im Anmeldeverfahren von Amts wegen zu prüfende Hindernisse für die Eintragung einer Marke. So ist z. B. von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ein Zeichen, dem für die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet wird, jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder das ausschließlich aus freihaltebedürftigen Zeichen oder Angaben besteht. Weitere absolute Schutzhindernisse liegen vor, wenn die Marke gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder Staatswappen oder Staatsflaggen enthalten. Es gibt eine Reihe weiterer absoluter Schutzhindernisse, die nunmehr um geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen, die insbesondere für Lebensmittel, Wein u. Spirituosen nach europäischen Rechtsvorschriften geschützt sind, ergänzt werden. -
Lizenzen
Zukünftig können auch auf nationaler Ebene Lizenzen in das Markenregister eingetragen werden. Darüber hinaus kann ein Markenanmelder oder -inhaber auch seine Bereitschaft in das Register eintragen lassen, die Marke zu lizenzieren oder zu veräußern. -
Schutzdauer
Die Schutzdauer einer Marke beträgt immer 10 Jahre und ist beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängerbar. Dabei wurde früher die Schutzdauer wie folgt bemessen: Der 10-Jahreszeitraum begann mit dem Anmeldetag und endete 10 Jahre später zum Ende des Monats, in welchem der Anmeldetag fiel. Nunmehr endet der 10-Jahreszeitraum genau an dem Tag, an dem die Marke angemeldet wurde. -
Widerspruchsverfahren
Zukünftig kann ein Widerspruch auch auf mehrere Kennzeichenrechte gestützt werden. Bisher bestand die umständliche Regelung, wonach für jedes Widerspruchskennzeichen ein gesondertes Verfahren anzustrengen war. Wie ausgeführt, kann ein einziges Widerspruchsverfahren nunmehr auf der Basis mehrerer Kennzeichenrechte geführt werden. Eine weitere Neuerung ist eine sogenannte „Cooling-off“-Phase, die auf Antrag beider Parteien vom Amt gewährt werden muss, damit die Parteien die Möglichkeit erhalten, sich außeramtlich zu einigen. Auf europäischer Ebene ist eine solche, dem streitigen Widerspruchsverfahren vorgeschaltete „Cooling-off-period“ obligatorisch. Ob dieses neue Instrument große Auswirkungen haben wird, bleibt abzuwarten, da auch bisher vom DPMA immer recht großzügig Fristverlängerungen gewährt wurden, wenn die Parteien in außeramtlichen Vergleichsverhandlungen standen.
In einem persönlichen Gespräch erläutern wir Ihnen gerne die weiteren Änderungen des Markengesetzes und stehen für die Beantwortung von Fragen gerne zur Verfügung.