In einem Urteil vom 04.10.2018 hat sich das OLG Frankfurt a.M. zu den Voraussetzungen des Entfalls wettbewerblicher Eigenart geäußert. Das Urteil "Steckdübel II" (Az.: 6 U 179/17) ist noch nicht rechtskräftig.
Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen wegen unlauterer Nachahmung ist die wettbewerbliche Eigenart des Originalproduktes. Nur Merkmale, welche geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Produktes hinzuweisen, sind geeignet, eine solche wettbewerbliche Eigenart zu begründen (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 23 – LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 21 – Femur-Teil; BGH WRP 2013, 1189, Rn. 19 – Regalsystem; BGH WRP 2015, 1090, Rn. 10 – Exzenterzähne). Auch ein Erzeugnis, welches ursprünglich über wettbewerbliche Eigenart verfügte, kann diese wettbewerbliche Eigenart wieder verlieren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale Allgemeingut geworden sind und die angesprochenen Verkehrskreise diese Gestaltungsmerkmale nicht mehr einer bestimmten betrieblichen Herkunft zuordnen können (Köhler, Bornkamm, Feddersen, 36. Auflage, § 4, Rz 3.26 m.w.N.).
In dem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt wird nun ausgeführt, dass die wettbewerbliche Eigenart des Originalerzeugnisses dann eingeschränkt sein könne, wenn sich eines der charakteristischen Merkmale des Originalerzeugnisses in den Produkten eines anderen Wettbewerbers findet.
Bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Klägerin bereits früher vor der Beklagten einen dritten Wettbewerber auf der Basis lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes in Anspruch genommen. In diesem früheren Verfahren einigte sich die Klägerin mit diesem dritten Wettbewerber und gestattete die Übernahme eines der prägenden Merkmale des Originalproduktes. Da sich nun das prägende Merkmal auch bei Produkten des Wettbewerbs finde, bestünde die Möglichkeit, so das Gericht, dass die wettbewerbliche Eigenart des Originalerzeugnisses der Klägerin künftig eingeschränkt sein könnte. Denn dieses Merkmal, welches ja nun auch von einem anderen Anbieter verwendet würde, könne kein charakteristisches, auf einen bestimmten Hersteller hinweisendes Merkmal mehr sein.
Im Ergebnis hat das OLG Frankfurt die wettbewerbliche Eigenart des Originalerzeugnisses allerdings bejaht, weil das Produkt des dritten Wettbewerbers noch nicht im großen Umfang auf dem Markt vertrieben wurde. Das Produkt des dritten Wettbewerbers, welches ebenfalls das charakteristische Merkmal des Originalerzeugnisses aufwies, hätte noch nicht die erforderliche Marktbedeutung erreicht (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 04.10.2018 – 6 U 179/17 Steckdübel II, Rn. 36).
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, konsequent gegen Produkte von Wettbewerbern vorzugehen, die prägende Merkmale der eigenen Originalerzeugnisse übernehmen. Anderenfalls droht immer die Gefahr, dass Ansprüche auf Basis des lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutzes nicht mehr durchgesetzt werden können.