Mit dem voraussichtlichen Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union stellte sich von Anfang an auch die Frage nach dem Schicksal EU-weit gültiger eingetragener Schutzrechte.
Dies betrifft also
- die Unionsmarke (ehemals Gemeinschaftsmarke) sowie
- das eingetragene/nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(im Folgenden verkürzend als „EU-Marke“ bzw. „EU-Design“ bezeichnet).
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass kein Rechtsverlust in Großbritannien droht. Es sind zunächst also keine Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz auch dort aufrecht zu erhalten.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Brexit keine Patente betrifft, weil es (noch) kein einheitliches EU-Patent gibt.
Im Einzelnen:
Der Ausgang der Brexit-Verhandlungen ist bis heute unklar. Auch ein „No-Deal“, also ein harter Brexit steht im Raum.
Klar ist: EU-Marke und EU-Design werden auch zukünftig in den verbleibenden 27 EU-Mitgliedsstaaten fortbestehen.
Von den Brexit-Verhandlungen unabhängig kann demgegenüber die britische Regierung insbesondere für den Fall eines „harten“ Brexits („no deal“) selbständig festlegen, welche nationalen Schutzrechte dort zukünftig gelten und auf welche Weise sie entstehen sollen.
Hierzu hat die britische Regierung erklärt, dass zwar EU-Marken und EU-Designs ab voraussichtlich dem 29. März 2019 keinen Schutz mehr in Großbritannien entfalten werden.
Stattdessen werden aber unmittelbar und automatisch nationale Schutzrechte in Großbritannien entstehen, die den Schutz der dann dort nicht mehr gültigen EU-Marken und -Designs übernehmen. Ein Rechtsverlust tritt nicht ein – weder hinsichtlich des Anmeldetags, noch hinsichtlich des Schutzumfangs bei den Waren und/oder Dienstleistungen (vgl. „technical notices on intellectual property“, veröffentlicht am 24.09.2018.).
Da dieser Vorgang automatisch erfolgt, muss von den Schutzrechtsinhabern kein Antrag gestellt werden. Vielmehr kann jeder Inhaber einer EU-Marke bzw. eines EU-Designs innerhalb von 9 Monaten nach Entstehen der „neuen“ britischen Marke bzw. des neuen britischen Designs darüber entscheiden, ob das jeweilige Schutzrecht aufrechterhalten werden soll oder nicht („opt-out“).
Die Veränderungen werden zukünftig darin bestehen, dass über die Aufrechterhaltung des britischen Schutzrechts separat entschieden werden kann. Zudem müssen die Marken dann auch im britischen Markt benutzt werden. Benutzungshandlungen in der Europäischen Union dürften voraussichtlich mehr nicht anerkannt werden.