Die Klägerin beanstandete den Vertrieb von Briefkästen durch die Klägerin, eine Baumarktkette. Auf der Verpackung dieser Briefkästen befand sich der Hinweis „Umweltfreundlich produziert“ und ein Siegel mit der Aufschrift „geprüfte Qualität“. Zunächst mahnte die Klägerin die spätere Beklagte ab und forderte diese auf, die Abmahnung an jeden ihrer Franchisenehmer – die Inhaber der 327 Baumarkt-Filialen – weiterzuleiten. Nachdem dies unterblieb, mahnte die Klägerin 203 Filialen ab und forderte die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von jeweils 984,60 EUR nebst Auslagenpauschale. Es entstanden also Anwaltskosten in sechsstelliger Höhe.
Der BGH wies die Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten ab. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG sei die Geltendmachung der Ansprüche unzulässig, wenn sie vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG sei auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele seien.
Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung könne sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehe. Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen sei es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben könne, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten diene.
Dies war hier der Fall. Denn die Klägerin erwirtschaftete lediglich ein Jahresgewinn in Höhe von 6.000,- EUR. Durch die Abmahnungen an 203 Filialen entstanden Anwaltsgebühren in für die Klägerin existenzbedrohendem Ausmaß. Dem stand auch kein wirtschaftliches Interesse gegenüber, weil die Klägerin die Beklagte seit über 10 Jahren nicht mehr belieferte.