Die Beklagten bewarben ihre Telekommunikationsdienstleistungen mit der Aussage "Das beste Netz". Bei dem von einer Zeitschrift durchgeführten Test von Festnetzanbietern war eine der Beklagten zuvor zum Testsieger erklärt worden. Ein Prädikat "Das beste Netz" sah der Test nicht vor.
Verschiedene Werbespots der Beklagten zeigten jeweils unterschiedliche Variationen einer Handlung, in der eine fiktive Preisverleihung dargestellt wurde. U. a. bei dem Landgericht Frankfurt a. M., dem Oberlandesgericht Hamburg und dem Landgericht Köln erwirkte die Klägerin gegen verschiedene Variationen des Werbespots und der Angabe "Das beste Netz" Unterlassungsverfügungen. Auch die Muttergesellschaft der Klägerin beantragte eine Unterlassungsverfügung bei dem Landgericht Düsseldorf auf markenrechtlicher Grundlage, nachdem die Klägerin bereits einen entsprechenden Antrag auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage bei dem Landgericht Köln eingereicht hatte. Beide Anträge wurden zurückgewiesen.
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG kann die Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig sein, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (st. Rspr.).
Dabei kann die Verfolgung kerngleicher oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße zwischen denselben Parteien in getrennten Verfahren ein Indiz für Rechtsmissbrauch darstellen, sofern es an berechtigten Gründen für eine solche Aufspaltung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Rn. 20 = WRP 2009, 1510 - 0,00 Grundgebühr).
Ein Rechtsmissbrauch komme, so der BGH in dem vorliegenden Urteil, nicht in Betracht, wenn aufgrund sukzessiver, auf wettbewerbsrechtliche Beanstandungen zurückzuführender Veränderungen der Werbemaßnahmen durch den Mitbewerber die Zusammenfassung des Angriffs auf sämtliche Verletzungsformen in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen seiner Eilbedürftigkeit nicht möglich sei. Die Revision habe nicht geltend gemacht, dass die Klägerin etwa die verschiedenen Versionen der Werbung in einem (einzigen) Verfahren der einstweiligen Verfügung hätte angreifen können.
Die Revision der Beklagten könne, so der BGH weiter, auch mit ihrem Hinweis auf das von der Konzernmutter der Klägerin wegen des Werbefilms auf markenrechtlicher Grundlage gesondert geführte Eilverfahren nicht durchdringen. Die Einleitung des markenrechtlichen Verletzungsverfahrens nach dem erfolglosen Versuch der Erlangung eines wettbewerbsrechtlichen Verbots sei durch die erheblichen Unterschiede in der tatsächlichen Darlegung und rechtlichen Beurteilung von Wettbewerbsverstößen einerseits und markenrechtlichen Verstößen andererseits sachlich begründet und stelle kein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.